1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte (z. B. Netzwerkpartner) erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten (z. B. Netzwerkpartner) und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine Personen, Gesellschaften und Gesellschaften, deren sich der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient (z. B. Dritten und insbesondere Netzwerkpartnern der Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH), mit solchen oder ähnlichen Leistungen zu beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) anbietet.
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Leistungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des jeweiligen Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserfüllung bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) über diese informiert werden.
3.5 Der Auftraggeber ist zur Einhaltung aller geltender gesetzlicher Anforderungen verpflichtet. Dieser hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Vorschriften bezüglich der Einhaltung des geltenden Arbeitszeitengesetzes eingehalten werden. Ebenfalls verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) bezüglich relevanter geltender Sicherheitsvorschriften und möglicher Gefährdungen zu informieren und gegebenenfalls zu unterweisen. Der Auftraggeber muss im Falle von vorgeschriebener Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) diese dem Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) bereitstellen.
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität, d. h.: Wahrung der gegenseitigen Geschäftsinteressen; aufrichtiger, fairer und respektvoller Umgang; Wahrung der Integrität; Aufrechterhaltung des professionellen Rufs.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten (z. B. Netzwerkpartner) und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5.1 Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) verpflichtet sich, dem Auftraggeber (dem Arbeitsfortschritt entsprechend) über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die von beauftragten Dritten (z. B. Netzwerkpartner) Bericht zu erstatten.
5.2 Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) und seinen Mitarbeitern bzw. beauftragten Dritten (z. B. Netzwerkpartner) geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Tools, Methoden, Tabellen, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag/Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten (z. B. Netzwerkpartner, andere Unternehmen etc.).
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) bei bekanntwerdenden Unrichtigkeiten und Mängeln an seiner Leistung nach Bekanntwerden umgehend zu informieren.
7.2 Ein etwaiger Anspruch des Auftraggebers auf Gewährleistung erlischt sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8.1 Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) beigezogene Dritte (z. B. Netzwerkpartner) zurückgehen.
8.2 Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) haftet nicht für Folgeschäden
8.3 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.4 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein grobes Verschulden des Auftragnehmers (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) zurückzuführen ist.
8.5 Sofern der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten (z. B. Netzwerkpartner) halten.
8.6 Ansprüche auf Auflösung des Vertrages, Preisminderung und Verspätungsschäden sind ausgeschlossen. Geltende Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) bzw. durch bediente Dritte (z. B. Netzwerkpartner) innerhalb angemessener Frist zu erfüllen.
9.1 Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient (z. B. Netzwerkpartner), entbunden. Allfällige Gehilfen sowie Stellvertreter (z. B. Netzwerkpartner) haben die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haften für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie des Telekommunikationsgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH). Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Weitere Informationen sind in der Honorarnote angeführt, welche übermittelt wird.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH), so behält der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen (bis dato erbrachte Leistungen). Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die geleistet wurde, zu bezahlen. Stornobedingungen und -gebühren werden individuell schriftlich vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.6 Im Falle eines Stundenhonorars wird jede bereits begonnene Stunde verrechnet. Pauschalen werden individuell über ein offizielles Angebot kommuniziert und verrechnet. Darüberhinausgehende Aufwendungen werden nach tatsächlichem Aufwand in Stunden zuzüglich zur Pauschale verrechnet.
10.7 Die Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH ist dazu berechtigt, die Preise für die Leistungen jährlich anzupassen. Richtwerte sind hierfür die Erzeugerpreisindizes für Dienstleistungen (70.22 Unternehmensberatung und 71.12 Ingenieurbüros), die Inflationsrate sowie sonstige Umstände (z. B. Wirtschaftskrisen, Pandemien etc.). Vor einer Erhöhung der Honorarnoten und Pauschalen werden die Kunden zeitgemäß im Voraus informiert.
11.1 Der Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) ausdrücklich einverstanden.
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts bzw. Auftrags.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt.
– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) weder Vorauszahlungen noch vor Leistung des Auftragnehmers (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
– Wenn die Durchführung des Auftrages durch die Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH unmöglich ist (z. B. aufgrund von Krankheit, Verkehrsunfällen, behördlichen Anordnungen etc.) oder durch den Auftraggeber erheblich behindert wird, ist die Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
– wenn durch Auftreten von höherer Gewalt die Vertragserfüllung maßgeblich beeinträchtigt ist oder unmöglich gemacht wird (z. B. durch Pandemie, Naturgewalten etc.). Im Falle dessen können bisherig erbrachte Leistungen vom Auftragnehmer (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) jederzeit verrechnet werden.
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages, dieser AGB, sonstiger Abstimmungen und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Avito Behälterbau und Systemtechnik GmbH) zuständig.
13.4 Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
AGBs vom 01.04.2025